SDG_16_Option_16_16_pdf_20231119_182414.txt

Optionen
und
Maßnahmen
Österreichs Handlungsoptionen
zur Umsetzung
der UN-Agenda 2030
für eine lebenswerte Zukunft.
UniNEtZ –
Universitäten und Nachhaltige
Entwicklungsziele
Optionen und Maßnahmen1
16_16 / Jus Soli 16_16
Target 16.9Autor:
Dr. F.J. Campbell, David ( Universität für angewandte
Kunst Wien )
Reviewer_innen:
Dr. phil. habil. Paganini, Claudia ( LFU Innsbruck, Insti –
tut für Systematische Theologie ), Dr. Wehinger, Daniel
(LFU Innsbruck, Institut für Christliche Philosophie )Jus Soli
2
3 16_16 .1 Ziele der Option
3 16_16.2 Hintergrund der Option
6 16_16.3 Optionenbeschreibung
6 16_16.3.1 Beschreibung der Option bzw. der zugehörigen Maßnahmen
bzw. Maßnahmenkombinationen
6 16_16.3.2 Erwartete Wirkweise
7 16_16.3.3 Bisherige Erfahrungen mit dieser Option oder ähnlichen
7 16_16.3.4 Zeithorizont der Wirksamkeit
7 16_16.3.5 Vergleich mit anderen Optionen,
mit denen das Ziel erreicht werden kann
7 16_16.3.6 Offene Fragestellungen
8 LiteraturInhalt
Optionen und Maßnahmen16_16.1 Ziele der Option
Ziel dieser Option ist es, in Österreich ein größeres
Ausmaß an Demokratiequalität zu erreichen, indem Personen, die in Österreich
geboren werden (eventuell auch eine Mindestanzahl in Jahren in ihrer Kindheit und
Jugend in Österreich leben), automatisch auch Staatsbürger_innen von Österreich
werden. Das entspricht einem Grundgedanken der Demokratie (Campbell, 2019a),
dass nämlich eine Bevölkerung, die in einem Gebiet lebt, auch „politisches Subjekt“
ist, also es somit eine Selbstregierung des Volkes, aber auch eine Selbstregierung
der Bevölkerung, d.h. jener Menschen, die faktisch auf dem Gebiet leben, gibt.
Österreichs Staatsbürger_ innenschaft kennt kein
Jus Soli , sondern wendet ein reines Jus Sanguinis an: Automatischer Erwerb der
Staatsbürger_innenschaft erfolgt noch immer über die Staatsbürger_innenschaft
der Eltern. Die Geburt in Österreich und Residenz während Kindheit und Jugend
werden dabei ausgeblendet. Damit entscheidet faktisch Abstammung (also ein
biologisches Prinzip) über politische Rechte und automatische politische Partizi –
pation an Österreichs Demokratie. Dies lässt sich nur schwer mit den entwickelten
Qualitätsstandards einer Demokratie im 21. Jahrhundert (und darüber hinaus) in
Einklang bringen und steht letztlich – konsequent gedacht – im Widerspruch zu
Fairness und der universellen Gleichheit der Menschenrechte. Konsequent ge –
dacht zeichnet sich hier auch ein Konflikt mit der Freiheit („Freiheit“ als eines der
wesentlichen Bestimmungsmerkmale bzw. als eine der zentralen Zielvorstellungen
von Demokratie) ab. Reformen von Staatsbürger_innenschaft in anderen europäi –
schen Ländern (wie in Deutschland), die sich während der letzten Jahre ergaben,
sind nicht nach Österreich durchgedrungen und wurden nicht in den österreichi –
schen politischen Mainstream-Diskurs aufgenommen bzw. adäquat erfasst (Camp –
bell, 2015, 2019b).
Dabei würde Jus Soli implizieren, dass es in Öster –
reichs Politik weniger Spielraum für Populismus gäbe, da wir damit eine Situation
von mehr Deckungsgleichheit zwischen Bevölkerung (Wohnbevölkerung) und
Wähler_innen vorfinden würden.
16_16.2 Hintergrund der Option
Diese Option zielt so gesehen direkt auf eine der
Kernbedeutungen von Demokratie ab, indem eine besondere Aufmerksamkeit auf
die „Staatsbürgerschaft“ (Staatsbürger_innenschaft) und deren Bedeutung für
Demokratie gelegt wird.
Was ist eine Demokratie? Natürlich gibt es hier Va –
riationen und Entwicklungen (über Zeit und Raum), aber ein zentrales Verständ –
nis besagt, dass Demokratie aus dem wechselseitigen Spiel von zwei Prinzipien
generiert wird: der Selbstregierung des Volkes sowie der Grundrechte einer jeden
Person, eines jeden Menschen .
Grundsätzlich könnten hier verschiedene Definitio –
nen konkret angeführt werden, aber es soll in diesem Zusammenhang einfach auf
folgende veröffentlichte Habilitationsschrift mehrfach aktuell Bezug genommen
werden (Campbell, 2019a).
What is democracy? What are concepts and theories about democra –
cy? Approached from an etymological perspective, the word or term
of ‘democracy’ originates in the ancient Greek δημοκρατία (dēmokratia)
(dēmokratia) that brings together the meaning of d ēmos, the ‘people,’
3
16_16 / Jus Soli with kratos, which has the meaning of ‘power’ or ‘rule.’ In a literal un –
derstanding, democracy means and implies that it is the people who are
governing ‘itself’ (themselves). Democracy acknowledges the self-emp –
owerment of people. In a democracy, the people are the base, basis
and the (only) legitimate source for ruling and government. Democracy
is a system of ‘self-ruling’, ‘self-government’ or ‘self-governance’ by the
people and of the people that is based on human rights (basic rights),
with freedom and equality as two basic principles. Democracy represents
a self-organizing system in a consequential understanding. Theory or
theories about democracy, therefore, are also theories about a system
of self-ruling, self-government or self-governance by the people (human-
rights-based). In that line of thinking, quality of democracy refers to the
qualities of self-ruling, self-government or self-governance by the people,
also in reference to human rights (basic rights), also in reference to free –
dom and equality. (Campbell, 2019a, S. 18-19 )
In diesem Kontext gewinnt auch die Diskussion über
„Demokratiequalität“ an Bedeutung, die betont, dass Demokratie nicht als etwas
Unveränderliches verstanden (bzw. missverstanden) werden soll (etwa das Errei –
chen und Abhaken eines demokratischen Mindeststandards im Sinne einer Check –
liste), sondern dass Demokratie auch einer Entwicklung unterliegt und es damit
unterschiedliche Qualitäten von Demokratie geben kann. Demokratiequalität kann
abnehmen, aber grundsätzlich geht es vielmehr um Reformen und Innovationen,
um die Demokratiequalität zu steigern.
Quality of democracy represents a concept (theory of democracy), which
should allow to distinguish between different qualities of democracy,
by this implying that there can be democracies with a lower quality of
democracy, but also with a higher quality of democracy. In past times, in
the twentieth century post-1945, perhaps a dichotomous dividing-of-the-
world-into-two-spheres appeared to be sufficient, namely contrasting the
democracies with the non-democracies …
(Campbell, 2019a, S. 15)
By introducing and incorporating the concept of the quality of democracy
or of theories of the quality of democracy in our framework of analysis,
the interest is being emphasized and acknowledged, to have the possi –
bility to distinguish between different levels, stages of development or
qualities of democracies. ‘Quality of democracy’ should add sharpness
and precision to our reasoning and theorizing about democracy. ‘Quali –
ty of democracy’ should make differences between democracies better
visible. ‘Quality of democracy’ should help exploring, whether democra –
cies achieved to progress, and if so, whether such progress could be
displayed. For the purpose of our analysis, this is crucial and decisive.
(Campbell, 2019a, S. 17)
Ein entscheidender weiterer Gedanke ist natürlich, wer
das „Volk“ ist, im Sinne von wer ist das „politische Volk“ in einer Demokratie? Denn
wenn es sich bei Demokratie um Formen des Selbstregierens des Volkes handelt,
dann verlangt es natürlich nach einer Analyse dessen, wer das Volk ist. Hier knüpft
sich ein weiterer bedeutender Gedankengang bezogen auf Demokratie an:
When the one original core idea of a democracy is the self-ruling and
self-government of and by the people, then we also must ask: Who ‘is’
(are) the people? The ‘people’ represent the other conceptual focus of
the core definition of democracy, in combination with the self-rule, self-
4
Optionen und Maßnahmengovernment and self-governance (see, for example, Pelinka, 2008, pp.
22-23, 33). The answer to that question (Who ‘is’ or are the people?) is
not always that clear or self-evident. The ‘political people’ would be those
people who are entitled with political rights, such as to participate in elec –
tions as voters and as candidates. Political rights are mostly reserved to
citizens. In an ideal-typical understanding, the people of a democracy
should be identical with the population that is living in this democracy
and country. Practically speaking, this is in no democracy the case. The
greater the mismatch or non-overlapping between the (political) ‘people’
and the ‘population’ within a democracy, the more troublesome is this for
a democracy and the status of quality of democracy. Should the gap of a
mismatch also widen, this again would indicate a problematic trend for a
democracy (Campbell, 2019a, S. 21-22).
„Staatsbürger_innenschaft“ regelt zumeist formal, wer Teil des „politi –
schen Volkes“ ist, im Sinne davon, dass Staatsbürger_innen voll an der
Demokratie teilnehmen können, also über das aktive und passive Wahl –
recht verfügen. Im Idealfall sollte es eine weitgehende Übereinstimmung
zwischen Wohnbevölkerung und dem „politischen Volk“ (Staatsbür –
ger_innen) geben, da genau das der Vorstellung einer Selbstregierung
eines Volkes, einer Bevölkerung, entspricht. Das würde (idealtypisch)
bedeuten, dass die Wohnbevölkerung weitgehend auch über politische
(staatsbürgerrechtliche) Rechte verfügt, im Besonderen natürlich all
jene Personen der Wohnbevölkerung, die auch schon im Staatsgebiet
geboren wurden, eventuell auch eine bestimmte Anzahl von Jahren
während der Kindheit und Jugend dort gelebt haben (zusätzlich würden
zum politischen Volk auch jene Staatsbürger_innen hinzukommen, die,
aus Sicht des Staatsgebietes, im Ausland sind bzw. im Ausland leben).
Hingegen als problematisch hat zu gelten, wenn (1) ein größerer Teil
der Bevölkerung oder (2) ein zunehmender Teil der Bevölkerung nicht
Staatsbürger_innen sind, da genau dann die (3) Nicht-Staatsbürger_in –
nen von der politischen Teilnahme an der Demokratie ausgeschlossen
sind und (4) Nicht-Staatsbürger_innen in nicht-demokratischer Weise
(und das in einer Demokratie) benachteiligt werden können. Dazu ka nn
weiter festgehalten werden:
Bedenklich für Demokratiequalität ist, wenn ein bedeutender Anteil der
Wohnbevölkerung nicht im Besitz der Staatsbürgerschaft ist beziehungs –
weise sich dieser Anteil sogar vergrößert: Denn das könnte dazu führen,
dass manche Parteien, die an Wahlstimmenmaximierung interessiert
sind, den StaatsbürgerInnen ‚auf Kosten‘ der Nicht-StaatsbürgerInnen
Wahlversprechen geben. … Je größer der Anteil der Nicht-Staatsbürger –
Innen, desto höher fällt das populistische Potenzial für den Parteienwett –
bewerb aus. Soll gegen Populismus ein effektiver Riegel vorgeschoben
werden, müsste der Anteil der Nicht-StaatsbürgerInnen an der Wohnbe –
völkerung möglichst verringert werden. (Campbell, 2002, S. 30-31)
Wichtig ist weiters, zu beachten, wie der „automati –
sche Erwerb“ von Staatsbürger_innenschaft funktioniert: Personen, die Teil einer
Wohnbevölkerung (eines Staates) sind, können (zumeist) um eine Staatsbürger_in –
nenschaft dieses Staates ansuchen, aber das ist mit Hürden, Aufwand und vielfach
Barrieren (Auflagen) verbunden (und auch nicht immer möglich).
Im Wesentlichen gibt es zwei Formen des automati –
schen Erwerbs von Staatsbürger_innenschaft, die hier jeweils vereinfacht wieder –
5
16_16 / Jus Soli gegeben werden sollen:
Jus Soli besagt, dass jede_r, die/der auf dem Territori –
um eines Staates geboren ist, automatisch auch dessen Staatsbürger_innenschaft
hat.
Jus Sanguinis besagt, wenn die Eltern Staatsbürger_
innen sind, dann haben auch deren Kinder automatisch deren Staatsbürger_innen –
schaft, unabhängig, wo die Kinder zur Welt kommen.
Mehrere Staaten dieser Welt wenden eine Mischung von Jus Soli und Jus San –
guinis an. Selbst Staaten mit einer historischen Betonung von Jus Soli kennen
Komponenten von Jus Sanguinis (wie etwa die USA). Ferner gibt es Staaten, die
ursprünglich primär Jus Sanguinis anwendeten, später aber auch Komponenten
von Jus Soli hinzufügten. Demgegenüber gibt es Staaten, die ein mehr oder weni –
ger ausschließliches Jus Sanguinis anwenden, ohne Komponenten von Jus Soli :
Dafür ist Österreich ein Beispiel.
16_16.3 Optionenbeschreibung
16_16 .3.1 Beschreibung der Option
bzw. der zugehörigen Maßnahmen
bzw. Maßnahmenkombinationen
Jus Soli wird häufig auf „Gesetzgebung“ zu Staatsbür –
ger_innenschaft reduziert, als ob es sich um eine rechtliche Detailfrage handeln
würde, die es zu regeln gilt. Zu wenig und zu selten ist hier die demokratische
Fundamentalbedeutung klar, zu wenig wird erkannt, dass es sich bei Jus Soli
grundsätzlich um eine Themenstellung handelt, die von verfassungsrechtlicher Be –
deutung ist, die also auch durch Grundrechte und einen Grundrechtekatalog als zu
schützen gelten müsste.
Konsequent wäre dementsprechend ein Rechtsan –
spruch auf Jus Soli .
Jus Soli verlangt als Option folgende innovative Re –
form:
−Staatsbürger_innenschaft: Die Einführung einer gleichberechtigten Jus Soli-
Komponente in Österreich, parallel zum Jus Sanguinis, ist dringend notwen –
dig. (Zu Doppel- und Mehrfachstaatsbürger_innenschaft sind unterschiedliche
Positionen denkbar und natürlich auch legitim, es gibt jedoch gute Argumente für
deren Zulassung.)
−Jus Soli würde hier bedeuten: Jede _r, die/der in Österreich geboren wird, erhält
automatisch die österreichische Staatsbürger_innenschaft. Dies könnte (even –
tuell) auch auf solche Personen ausgeweitet werden, die eine Mindestanzahl an
Wohnjahren während der Kindheit und/oder Jugend in Österreich verbringen.
Als allgemeinen Rahmenbefund gibt es hier ferner die
These, dass Österreich (im europäischen Vergleich) zu jenen Staaten gehört, die
bei der Inklusion von Nicht-Staatsbürger_innen bzw. von Migrant_innen tendenziell
restriktivere Regelungen anwenden. Das geht etwa aus dem Migrant Integration
Policy Index hervor ( Huddleston, Niessen, Ni Chaoimh & White, 2011).
16_16 .3.2 Erwartete Wirkungsweise
Jus Sanguinis schafft zwischen in Österreich Gebo –
renen massive (staatsbürgerliche) Ungleichheiten, da, abhängig von der Staats –
bürger_innenschaft der Eltern, dann die in Österreich geborene Person (gleichsam
automatisch) ein_e österreichische_r Staatsbürger_in ist (oder nicht ist). In dieser
6
Optionen und MaßnahmenHinsicht arbeitet das Jus Soli viel klarer im Sinne einer (staatsbürger-)rechtlichen
Gleichheit. Damit entspricht Jus Soli auch mehr den Vorstellungen von Fairness,
da es somit bedeuten würde, dass alle in Österreich Geborenen (automatisch)
österreichische Staatsbürger_innen sind und nicht nur diejenigen, bei denen auch
die Eltern Staatsbürger_innen sind. Denn warum sollte der eigene Status vom
Status der Eltern abhängig sein? Erwartete Wirkweise ist demnach eine bessere
Inklusion von Bevölkerung und Wohnbevölkerung in die Demokratie und damit eine
bessere und breitere Identifikation mit der Demokratie. Die Demokratie in Öster –
reich soll dadurch noch positiver aufgenommen werden und undemokratischen
bzw. antidemokratischen Phänomenen ein noch effektiverer Riegel vorgeschoben
werden. In dieser Hinsicht ist es interessant, auch weiterführend auf die grundsätz –
lichen und theoretischen Überlegungen von Rainer Bauböck (1994) zu verweisen
(siehe ebenfalls aktuell Valchars & Bauböck, 2021).
16_16 .3.3 Bisherige Erfahrungen mit dieser
Option oder ähnlichen Optionen
Staaten, wie beispielsweise Deutschland, die in jün –
gerer Vergangenheit Jus Soli eingeführt haben, machten damit in der Regel sehr
positive Erfahrungen. Betreffende Informationen zu Deutschland können beispiels –
weise unter Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (o. J.) und Stadt
Erlangen (2019) nachgesehen und nachgelesen werden.
16_16 .3.4 Zeithorizont der Wirksamkeit
Rechtlich ließe sich in Österreich eine Jus Soli -Kom –
ponente im österreichischen Staatsbürger_innengesetz relativ schnell (innerhalb
einer Jahresfrist) umsetzen, eine Verfassungsänderung erscheint dafür nicht not –
wendig. Grundsätzlich sollte das Jus Soli (im Sinne des Zeithorizontes ihrer Wirk –
samkeit) als unbefristet gelten und damit eine unbefristete Wirksamkeit haben.
16_16.3.5 Vergleich mit anderen Optionen,
mit denen das Ziel erreicht werden kann
Jus Soli positioniert sich hier als eine Option mit
interdisziplinären Systemgrenzen.
Auf der einen Seite könnte Jus Soli als ein Teil eines
rechtswissenschaftlichen Diskurses verstanden werden, andererseits ist Jus Soli
gleichermaßen bedeutsam für Diskurse in der Politik und Politikwissenschaft (De –
mokratie), aber auch darüber hinaus, wie für Gerechtigkeit, Ethik oder auch in der
Theologie.
16_16.3.6 Offene Fragestellungen
Im Kontext der gegenwärtigen Diskussionen zu Jus
Soli in Österreich sollen beispielsweise die folgenden Indikatoren sehr genau be –
obachtet und beforscht werden:
−Wie hoch ist der Anteil der Staatsbürger_innen und Nicht-Staatsbürger_innen
an der Wohnbevölkerung, und wie haben sich hier die Relationen über die Zeit
verschoben?
−Wie hoch ist der Anteil der Nicht-Staatsbürger_innen an jenen Menschen, die in
Österreich geboren wurden, und wie haben sich hier die Relationen über die Zeit
verschoben?
7
16_16 / Jus Soli −Wie hoch ist der Anteil der Nicht-Staatsbürgerinnen in der Gruppe jener Perso –
nen in der Wohnbevölkerung, die grundsätzlich ein Alter haben, bei dem man
normalerweise wahlberechtigt ist, und wie haben sich hier die Relationen über
die Zeit verschoben?
8Literatur
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