SDG_16_Option_16_14_pdf_20231119_182414.txt

Optionen
und
Maßnahmen
Österreichs Handlungsoptionen
zur Umsetzung
der UN-Agenda 2030
für eine lebenswerte Zukunft.
UniNEtZ –
Universitäten und Nachhaltige
Entwicklungsziele
Optionen und Maßnahmen1
16_14 / Die Empfehlungen von UNCAC , GRECO und OECD zur Korruptionsbekämpfung umsetzen16_14
Target 16.5Autorin:
Dr. Wehinger, Daniel ( LFU Innsbruck, Institut für
Christliche Philosophie )
Reviewer_innen:
Dr. phil. habil. Paganini, Claudia ( LFU Innsbruck, Ins –
titut für Systematische Theologie ); Ao. Univ. Prof. Dr.
Guggenberger, Wilhelm, ( Universität Innsbruck, Institut
für Systematische Theologie )Die Empfehlungen von UNCAC , GRECO
und OECD zur Korruptionsbekämpfung
umsetzen
2
3 16_14 .1 Ziele der Option
3 16_14.2 Hintergrund der Option
4 16_14.3 Optionenbeschreibung
4 16_14.3.1 Beschreibung der Option bzw. der zugehörigen Maßnahmen
bzw. Maßnahmenkombinationen
5 16_14.3.2 Erwartete Wirkweise
5 16_14.3.3 Bisherige Erfahrungen mit dieser Option oder ähnlichen Optionen
6 16_14.3.4 Zeithorizont der Wirksamkeit
6 16_14.3.5 Vergleich mit anderen Optionen,
mit denen das Ziel erreicht werden kann
6 16_14.3.6 Interaktionen mit anderen Optionen
6 16_14.3.7 Offene Fragestellungen
6 LiteraturInhalt
Optionen und Maßnahmen16_14.1 Ziele der Option
Österreich ist Mitglied in den wichtigsten internatio –
nalen Übereinkommen bzw. Organisationen zur Korruptionsbekämpfung. Wesent –
liche Bestandteile dieser Mitgliedschaften sind die umfassenden Begutachtungs –
verfahren, in denen die österreichischen Maßnahmen zur Korruptionsprävention
und -bekämpfung von internationalen Expert_innen untersucht und evaluiert
werden. Diese Begutachtungsverfahren haben zu zahlreichen Empfehlungen an
die österreichische Regierung geführt, von denen bereits einige, jedoch nicht alle
umgesetzt wurden. Ziel der Option 16.14 ist eine umfassende Implementierung der
vorliegenden Verbesserungsvorschläge der Expert_innen. Außerdem sollen be –
stehende Lücken in der österreichischen Antikorruptionsstrategie geschlossen und
Hindernisse in der Korruptionsbekämpfung beseitigt werden.
16_14.2 Hintergrund der Option
Wesentliche Errungenschaften im Kampf gegen
Korruption in Österreich sind direkt auf die Mitgliedschaft Österreichs in den
zentralen internationalen Übereinkommen bzw. Organisationen zur Bekämpfung
von Korruption zurückzuführen. Die Einrichtung des Bundesamts zur Korruptions –
prävention und Korruptionsbekämpfung (BAK ), ist eine unmittelbare Folge von
Österreichs Mitgliedschaft im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen
Korruption (United Nations Convention against Corruption , UNCAC ). Im Rahmen
dieses Übereinkommens verpflichtete sich Österreich, eine eigene Institution zur
Korruptionsprävention ( preventive anti-corruption body , Artikel 6 UNCAC ) und zur
Korruptionsbekämpfung ( body specialized in combating corruption through law
enforcement , Artikel 36 UNCAC ) zu schaffen. Mit der Gründung des BAK im Jahr
2010 kam Österreich dieser Verpflichtung nach.1
Ähnliches lässt sich über die sogenannte Nationale
Anti-Korruptionsstrategie Österreichs sagen, die nach mehrjähriger Vorbereitung
im Jahr 2018 verabschiedet wurde: Hierbei handelt es sich ebenso um die Umset –
zung einer Forderung der UNCAC . So heißt es in Artikel 5 UNCAC u.a.:
„1. Each State Party shall, in accordance with the
fundamental principles of its legal system, develop and implement or maintain
effective, coordinated anti-corruption policies that promote the participation of
society and reflect the principles of the rule of law, proper management of public
affairs and public property, integrity, transparency and accountability.“ (UNCAC,
2004, Artikel 5)
Österreich hat also bereits einige Anstrengungen
unternommen, um seinen internationalen Verpflichtungen in der Korruptionsbe –
kämpfung nachzukommen. So liegt inzwischen ein engmaschiges staatliches Netz
zur Unterbindung von Korruption vor. Die grundsätzliche Richtung stimmt demnach.
Dies spiegelt sich auch in den internationalen Gutachten zum Ist-Zustand betref –
fend Korruption in Österreich wider: In diesen Gutachten werden keine elementaren
Veränderungen verlangt. Es wird also nicht gefordert, die österreichische Antikor –
ruptionsstrategie von Grund auf umzubauen. Dennoch findet sich in den Gutachten
hinreichend Kritik an konkreten Umständen, die die Bekämpfung von Korruption
in Österreich erschweren. Korruption ist in Österreich nach wie vor Re alität und
31 Auch in den ersten beiden Evaluierungsrunden Österreichs im Rahmen seiner GRECO -Mitgliedschaft
(siehe unten) wird die Einrichtung einer Fachbehörde zur Bekämpfung und Prävention von Korruption
empfohlen.
16_14 / Die Empfehlungen von UNCAC , GRECO und OECD zur Korruptionsbekämpfung umsetzenin diversen Fragen und Hinsichten besteht Handlungsbedarf für den Staat. In
Option 16.14 wird deshalb verlangt, jene Verbesserungsvorschläge von UNCAC
und anderen internationalen Organisationen, die noch nicht umgesetzt wurden, zu
implementieren.
16_14.3 Optionenbeschreibung
16_14 .3.1 Beschreibung der Option
bzw. der zugehörigen Maßnahmen
bzw. Maßnahmenkombinationen
Option 16.14 besteht folglich nicht in einer einzigen
Forderung, die neu erdacht wurde. Die Option zielt vielmehr darauf ab, eine Mehr –
zahl bereits vorliegender Forderungen umzusetzen. Diese Forderungen finden sich
in den erwähnten Gutachten wieder, die im Rahmen von Österreichs Mitgliedschaft
bei UNCAC , GRECO und der OECD-Antibestechungskonvention erstellt wurden.
Die entsprechenden Begutachtungsverfahren sollen in der Folge kurz dargestellt
werden:
−United Nations Convention Against Corruption (UNCAC)
UNCAC ist, wie bereits im Targettext ausgeführt, mit
seinen 187 Mitgliedsstaaten das wichtigste internationale Übereinkommen zur Be –
kämpfung von Korruption. So wird es im BAK -Bericht (2019) als „einziges rechts –
verbindliches und weltweit gültiges Instrument zur Korruptionsprävention und
-bekämpfung“ (S. 63) bezeichnet.
Die Begutachtung der Mitgliedsstaaten erfolgt dabei in
Zyklen: Den ersten dieser Zyklen hat Österreich bereits durchlaufen. Die UNCAC –
Gutachter_innen sind nun nicht Vertreter_innen von UNCAC selbst, sondern Ver –
treter_innen anderer UNCAC -Mitgliedsstaaten. Bei ihrer gutachterlichen Tätigkeit
werden sie vom United Nations Office on Drugs and Crime unterstützt, das seinen
Sitz in Wien hat und auch als Sekretariat für UNCAC dient.
Im ersten Begutachtungszyklus 2013 wurde durch
Israel und Vietnam geprüft, ob Österreich die Vorgaben, die im Hinblick auf die
Kriminalisierung und Strafverfolgung von Korruption in Kapitel III von UNCAC
gemacht werden, sowie die Vorgaben zu internationaler Zusammenarbeit in der
Korruptionsbekämpfung in Kapitel IV erfüllt hat. Veröffentlicht wurde der entspre –
chende Bericht 2014. Der zweite Begutachtungszyklus, diesmal durchgeführt von
Deutschland und Vietnam, untersucht die Umsetzung von Kapitel II und Kapitel V
zu vorbeugenden Maßnahmen und der Wiedererlangung von Vermögenswerten. Er
ist noch im Gange.
−Groupe d’États contre la Corruption (GRECO)
GRECO , die Staatengruppe gegen Korruption, ist eine
Institution des Europarats, bei der die Mitgliedschaft ebenfalls mit einem Begutach –
tungsprozess verbunden ist.
Seit dem Beitritt zu GRECO im Jahr 2006 hat Öster –
reich vier sogenannte Evaluierungsrunden abgeschlossen. Die erste Runde wid –
mete sich den Themen „ Unabhängigkeit, Spezialisierung und vorhandene Mittel
der nationalen Behörden, welche mit der Verhinderung und dem Kampf gegen die
Korruption betraut sind “ sowie „ Ausmaß und Umfang der Immunitäten “ (GRECO ,
2008, S. 3) und die zweite Runde den Themen „ Erträge aus Korruptionsdelikten “,
„Öffentliche Verwaltung und Korruption “ und „ Juristische Personen und Korrup –
tion“ (GRECO , 2008, S. 3). Diese beiden Evaluierungsrunden wurden zeitgleich
durchgeführt. In der dritten Runde wurde Österreich im Hinblick auf die Themen
4
Optionen und Maßnahmen„Strafbarkeit bei Korruption “ und „ Transparenz der Parteienfinanzierung “ (GRECO ,
2011, S. 2) begutachtet. Diese Runde begann 2011 und endete 2016. Die vierte
Runde machte schließlich „ Korruptionsprävention bei Abgeordneten, Richtern und
Staatsanwälten “ zum Thema ( GRECO , 2016, S. 1). Diese erstreckte sich von 2012
bis 2018. Die fünfte Evaluierungsrunde zu den Inhalten „ Korruptionsprävention und
Integritätsförderung bei den Spitzenfunktionen in Zentralregierungen und bei Straf –
verfolgungsbehörden “ ist seit 2017 im Gang.
−OECD-Übereinkommen zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträ –
ger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Anti-Bribery Convention )
Im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der OECD Anti-
Bribery Convention hat Österreich ebenfalls bereits mehrere Evaluierungsphasen
durchlaufen.
In der ersten Phase 1999 wurde überprüft, ob die ös –
terreichische Rechtsordnung für die Implementierung der Konvention grundsätzlich
geeignet ist. In den Phasen zwei und drei wurde dann die konkrete Umsetzung der
Konvention in Österreich evaluiert. Eine vierte Phase, in der Leitlinien zur Korrup –
tionsbekämpfung für die österreichischen Behörden entwickelt werden, ist geplant.
16_14 .3.2 Erwartete Wirkungsweise
Aufgrund der genannten Gutachten zum Ist-Zustand
bezüglich Korruption in Österreich liegt eine Fülle von Expert_innenwissen hin –
sichtlich der Stärken und Schwächen der österreichischen Antikorruptionsstrategie
vor. Zu großen Teilen sind die Empfehlungen der Expert_innen bereits umgesetzt,
es bestehen aber nach wie vor Lücken. Eine Schließung dieser Lücken muss
gegenwärtig das primäre Ziel der österreichischen Antikorruptionsstrategie sein.
Die Verbesserungsvorschläge sind nicht auf einen be –
stimmten Themenkreis beschränkt. Sie beziehen sich, wie bereits die obige Skizze
der Begutachtungsverfahren zeigt, vielmehr auf verschiedene Bereiche und er –
örtern unterschiedlichste Fragen. So wurde von den Expert_innen eine Einschrän –
kung des Bankgeheimnisses ebenso vorgeschlagen wie ein Verhaltenskodex für
Abgeordnete und eine erleichterte Verfolgbarkeit juristischer Personen.
Die erwartete Wirkungsweise der Umsetzung der For –
derungen von UNCAC , GRECO und OECD lässt sich demnach nicht einheitlich be –
stimmen. Sie hängt stattdessen davon ab, um welche der zahlreichen Forderungen
es geht. Gesetzesänderungen wirken sich anders aus als strukturelle Änderungen
in der Exekutive. Letztere haben wiederum eine andere Wirkungsweise als die Ein –
richtung regelmäßiger Treffen zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Korrup –
tionspräventionsstellen. Eine umfassende Implementierung der Expert_innenforde –
rungen wird aber jedenfalls zu einer weiteren Verbesserung der österreichischen
Antikorruptionsstrategie führen. Das staatliche Netz gegen Korruption wird auf –
grund dessen noch enger gespannt werden.
16_14 .3.3 Bisherige Erfahrungen mit dieser
Option oder ähnlichen Optionen
Wie bereits erwähnt wurde, sind viele der Forderun –
gen und Empfehlungen der Expert_innen bereits erfolgreich umgesetzt worden. Es
wurden neue Institutionen und Aktionspläne zur Korruptionsbekämpfung geschaf –
fen. Die Erfahrungen mit diesen Neuerungen scheinen allgemein gut zu sein.
5
16_14 / Die Empfehlungen von UNCAC , GRECO und OECD zur Korruptionsbekämpfung umsetzen16_14 .3.4 Zeithorizont der Wirksamkeit
Bezüglich des Zeithorizonts der Wirksamkeit ist wie –
derum zu sagen, dass dieser von der jeweiligen Forderung, die umgesetzt werden
soll, abhängt. Demnach wirken Gesetzesänderungen mit dem Inkrafttreten der ent –
sprechenden Änderung, während strukturelle Änderungen in Institutionen oft eine
mehrjährige Vorbereitung sowie eine kontinuierliche Nachbesserung verlangen.
Die Wirkung vieler Korruptionspräventionsstrategien, wie etwa Bewusstseinsbil –
dung bei Schüler_innen, ist schließlich sowohl kurz- als auch langfristig nur schwer
messbar. Ein allgemeiner Zeithorizont der Wirksamkeit der vorliegenden Option
lässt sich deshalb kaum angeben.
16_14.3.5 Vergleich mit anderen Optionen,
mit denen das Ziel erreicht werden kann
Es scheint, dass aufgrund der Vielfalt der Empfehlun –
gen, deren Umsetzung mit dieser Option gefordert wird, ein Vergleich mit anderen
Optionen, die ebenfalls zum Ziel einer erheblichen Reduktion von Korruption und
Bestechung in allen ihren Formen beitragen, nur schwer möglich ist. In der vorlie –
genden Option wird eben nicht eine bestimmte Maßnahme gefordert, deren Wirk –
samkeit dann mit der Wirksamkeit ähnlicher Maßnahmen verglichen werden könnte.
Stattdessen wird die Umsetzung einer Vielzahl von Korruptionsbekämpfungsmaß –
nahmen verlangt. Dies steht einer generellen Vergleichbarkeit der vorliegenden
Option mit anderen Optionen zur Korruptionsbekämpfung im Weg.
16_14.3.6 Interaktionen mit anderen Optionen
Innerhalb von SDG 16 sind vor allem Interaktionen mit
jenen Optionen denkbar, die sich auf Rechtsstaatlichkeit beziehen und rechtliche
Fragen zum Thema haben. Ansonsten scheinen nur begrenzt Schnittmengen mit
den anderen Optionen zu SDG 16 zu bestehen.
16_14.3.7 Offene Fragestellungen
Eine offenkundige Frage, die sich hinsichtlich der
Implementierung der Forderungen von UNCAC , GRECO und der OECD stellt, ist,
wie sich die implementierten Forderungen längerfristig bewähren. Gegenwärtig
wird durch die genannten internationalen Organisationen im Nachhinein überprüft,
welche Forderungen umgesetzt wurden und welche nicht. Wünschenswert wäre
aber darüber hinaus eine Untersuchung der Auswirkungen der implementierten
Maßnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg. Positive Folgen, jedoch auch
mögliche Probleme, die durch die Umsetzung entstanden sind, sollten angespro –
chen und entsprechende Schlussfolgerungen gezogen werden. Dies würde eine
weitere Verbesserung der nationalen Antikorruptionsbestrebungen ermöglichen.
6Literatur
Bundesamt zur Korruptions –
prävention und Korruptionsbe –
kämpfung (BAK). (2019). Korrup –
tionsphänomene in Österreich
aus Sicht des Bundesamts zur
Korruptionsprävention und Kor –
ruptionsbekämpfung (BAK) 2018 .
Wien: Digitalprintcenter BMI.
https://www.bak.gv.at/bmi_docu –
ments/2389.pdf [27.11.2021].
Staatengruppe gegen
Korruption ( GRECO ). (2008).
Gemeinsame erste und zweite Evaluisierungsrunde: Eva –
luierungsbericht Österreich
(Greco Eval I-II Rep (2007) 2E).
Strasbourg. https://rm.coe.int/
CoERMPublicCommonSearchSer –
vices/DisplayDCTMContent?do –
cumentId=09000016806c648f
[27.11.2021].
Staatengruppe gegen Korrup –
tion ( GRECO ). (2011). Dritte Eva –
luierungsrunde: Evaluierungsbe –
richt Österreich: Strafbarkeit (SEV
Nr. 173 und 191, Leitlinie 2) ( Greco
Eval III Rep (2011) 3E (P3)). Strasbourg. https://rm.coe.int/
CoERMPublicCommonSearchSer –
vices/DisplayDCTMContent?do –
cumentId=09000016806c650e
[27.11.2021].
Staatengruppe gegen Kor –
ruption ( GRECO ). (2016). Vierte
Evaluierungsrunde: Korruptions –
prävention bei Abgeordneten,
Richtern und Staatsanwälten:
Evaluierungsbericht Österreich:
Angenommen von GRECO in der
73. Vollversammlung. Strasbourg.
https://rm.coe.int/CoERMPu -blicCommonSearchServices/
DisplayDCTMContent?docu –
mentId=09000016806f2b24
[27.11.2021].

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