Option_15_08_Abstract_20231119_182337.txt

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UniNEtZ-Optionenbericht
Maßnahmenübersicht Durch Einfuhr von invasiven gebietsfremden Arten durch den Men –
schen werden immer mehr Ökosysteme in ihrer Artenzusammen –
setzung verändert. Invasive gebietsfremde Arten bedrohen bzw.
verdrängen heimische Arten und sind mit eine Ursache für die Biodi –
versitätskrise in Österreich. Die EU-Verordnung über die Prävention
und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver ge –
bietsfremder Arten bildet ein gesetzliches Rahmenwerk auf EU-Ebe –
ne um gegen die nachteiligen Auswirkungen der Einbringung und
Ausbreitung bestimmter invasiver gebietsfremder Arten Maßnahmen
zu ergreifen. Unter Art. 12 der Verordnung wird die Möglichkeit der
Erstellung einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von Bedeutung
für Mitgliedstaaten geboten. Auf Basis der nationalen Listen werden
regional koordinierte Maßnahmen gesetzt. In dieser Option wird die
Festlegung einer nationalen Liste invasiver gebietsfremder Arten für
Österreich vorgeschlagen. 15_08
Maßnahmenübersicht
Option Sophia-Marie Horvath, Daniela Ecker, Erika
WagnerNormative Festlegung einer umfassenden
nationalen Liste invasiver gebietsfremder
Arten von Bedeutung für Österreich
entsprechend der gegebenen
europäischen Rahmenbedingungen
zur Sicherung der österreichischen
biologischen Vielfalt
3291_Aktualisierung der Aufstellung der Neobiota in Österreich
Die letzte österreichweite Erhebung von Neobiota stammt aus 2002
(Essl und Rabitsch 2002). Angesichts der fortschreitenden Biodiver –
sitätskrise stellt eine Neuerhebung von Neobiota in Österreich eine
wichtige Grundlage für Prävention und Bekämpfung dar.
2_Landesspezifische Ausformulierung von
Bekämpfungsmaßnahmen
Angepasst an die landesspezifische Situation der betroffenen
Ökosysteme und auf Basis der aktuellen Erhebung werden ange –
passte Bekämpfungsmaßnahmen ausgearbeitet.
3_Festlegung einer nationalen Liste invasiver
gebietsfremder Arten
Durch die Erstellung einer Liste invasiver gebietsfremder Arten
von nationaler Bedeutung werden vorgeschriebene Bestimmungen
zur Bekämpfung auch bei Arten verpflichtend, die in der Liste von
unionsweiter Bedeutung nicht aufscheinen.
SDG_15
Leben an Land

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