SDG_11_Option_11_06_ind_20231119_182400.txt
Optionen
und
Maßnahmen
Österreichs Handlungsoptionen
zur Umsetzung
der UN-Agenda 2030
für eine lebenswerte Zukunft.
UniNEtZ –
Universitäten und Nachhaltige
Entwicklungsziele
Optionen und Maßnahmen1
11_06 / Bereinigung der Kompetenzzersplitterung 11_06
Target 11.5Autorinnen:
Lydia Burgstaller (Johannes- Kepler-Universität Linz),
Erika Wagner (Johannes- Kepler-Universität Linz)Bereinigung der Kompetenzzersplitterung
23 11_06 .1 Ziele der Option
3 11_06.2 Hintergrund der Option
4 11_06.3 Optionenbeschreibung
4 11_06.3.1 Beschreibung der Option bzw. der zugehörigen Maßnahmen
bzw. Maßnahmenkombinationen
4 11_06.3.2 Erwartete Wirkweise
4 11_06.3.3 Bisherige Erfahrungen mit dieser Option oder ähnlichen
4 11_06.3.4 Zeithorizont der Wirksamkeit
5 11_06.3.5 Vergleich mit anderen Optionen,
mit denen das Ziel erreicht werden kann
5 11_06.3.6 Interaktionen mit anderen Optionen
5 11_06.3.7 Offene Fragestellungen
5 LiteraturInhalt
Optionen und Maßnahmen11_06.1 Ziele der Option
Das SDG 11 verfolgt das generelle Ziel der nachhalti –
gen Städte. Das Target 11.5 wiederum konzentriert sich auf die Reduktion von Na –
turkatastrophen und ihren Auswirkungen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, kann
in Bezug auf Naturkatastrophen positiv hervorgehoben werden, dass es dabei
selten zu Todesfällen kommt. Denkt man jedoch an die großen Überflutungen und
Hochwässer, so sind die monetären Auswirkungen enorm. Die Vermeidung und
Verringerung von Auswirkungen bei Naturkatastrophen (bzw. auch Umweltkatastro –
phen) muss bereits vor dem Eintritt der Katastrophe ansetzen. Oberstes Ziel sollte
dabei ein integriertes Naturkatastrophenschutzrecht sein.
Dazu bedarf es zuerst einer Bereinigung der Kompe –
tenzzersplitterung, d. h. eine Vereinfachung der Kompetenzverteilung (siehe unten).
Überprüfbare Ziele:
−Vermeidung von Ineffizienzen im Zusammenhang mit Naturgefahren;
−Vermeidung von Doppelgleisigkeiten;
−Vermeidung von Umgehung der Zielsetzung einer Handlungsebene durch Wech –
sel auf eine andere.
11_06.2 Hintergrund der Option
Beim Naturgefahrenrecht handelt es sich um eine
klassische Querschnittsmaterie zwischen Land/Bund (Kompetenzzersplitte –
rung). Ein eigener Kompetenztatbestand Naturgefahrenrecht existiert in der Kom –
petenzverteilung des Bundes (Artikel 10-15 Bundesverfassungsgesetz ) nicht. Die
einschlägigen Kompetenztatbestände sind breit und erstrecken sich dabei auf die
unterschiedlichen Kompetenztatbestände des Bundes (z. B. Wasserrecht, Forst –
recht, Wildbach- und Lawinenverbauung) als auch der Länder (Baurecht, Raum –
ordnungsrecht, Naturschutzrecht) (Wagner & Jandl, 2018). Die Aufgabenverteilung
in Gesetzgebung als auch Vollziehung ist somit äußerst komplex und oftmals nahe –
zu undurchschaubar. Dies zieht leider Ineffizienzen nach sich. Für eine detaillierte
Darstellung siehe Wagner, E. (2008) in Kerschner, Handbuch Naturkatastrophen –
recht . Nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Abwicklung der Katastro –
phe im Einzelfall (Katastrophenhilfe) ist derzeit auf unterschiedliche Rechtsträ –
ger_innen verteilt. Die Darstellung zeigt klar die Schwächen der österreichischen
Kompetenzverteilung auf, die bei Querschnittmaterien eine effiziente Vollziehung
wesentlich erschwert und somit einer Anpassung bedarf.
Bedenkt man zusätzlich die Auswirkungen des Klima –
wandels, so ist diese Kompetenzzersplitterung und die damit einhergehenden
Probleme noch zusätzlich verschärft. Multiple Auswirkungen und Katastrophensze –
narien müssen durch eine generelle Regelungskompetenz des Bundes koordiniert
werden können.
3
11_06 / Bereinigung der Kompetenzzersplitterung 11_06.3 Optionenbeschreibung
11_06 .3.1 Beschreibung der Option
bzw. der zugehörigen Maßnahmen
bzw. Maßnahmenkombinationen
Es bestehen zwei Möglichkeiten, die Kompetenzzersplitterung zu bereinigen:
1) Auf Bundesebene könnte eine generelle Kompetenz des Bundes für Naturka –
tastrophen geschaffen werden. Nur so kann es zu einem integrierten Konzept
unter Einbeziehung verschiedener Akteur_innen (Staat/Private/Versicherungen)
und verschiedenen Instrumenten (Schutzmaßnahmen, privater Objektschutz,
Management) kommen. Eine solche Änderung der Kompetenzverteilung (Artikel
10-15 Bundesverfassungsgesetz) bedarf jedoch eine Verfassungsänderung (d. h.
eine Zweidrittelmehrheit im Parlament);
2) Alternativ dazu wäre auch denkbar, jene Kompetenzen, die derzeit die Länder in
Zusammenhang mit Naturkatastrophenprävention wahrnehmen, in eine Rah –
mengesetzgebungskompetenz des Bundes überzuführen. Die Vollziehung der
Maßnahmen und detaillierte Ausgestaltung bezüglich des Vollzuges sollte dabei
sinnvoller Weise bei den Materiengesetzgeber_innen verbleiben. Die Rahmen –
gesetzgebungskompetenz des Bundes sollte ein generelles Konzept vorgeben,
an welchen sich die Materiengesetzgeber_innen orientieren können. Darin sollte
beispielsweise die verstärkte Betonung von Raumordnungszielen festgelegt sein.
Nicht zu empfehlen sind bloße Gliedstaatsverträge (Artikel 15a Vereinbarungen),
da dieses Instrument zu schwach ist, um Koordinierungsdefizite auszuräumen.
11_06 .3.2 Erwartete Wirkweise
Langfristig verbesserte Effizienz und Mitteleinsparung auf allen Handlungsebenen.
11_06 .3.3 Bisherige Erfahrungen mit dieser
Option oder ähnlichen Optionen
Die Idee der Kompetenzbereinigung in Hinblick auf
das Naturgefahrenrecht bzw. Naturkatastrophenrecht wird bereits seit mehre –
ren Jahren diskutiert. Die Bereinigung von zersplitterten Kompetenzen ist immer
wieder Thema der Politik und Gesetzgebung, hat sich jedoch als sehr langwieriger
Prozess herausgestellt, der dennoch beschritten werden sollte.
Realistischerweise bedeutet eine Veränderung der
Kompetenzverteilung die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung. Dies könnte
politisch schwer durchsetzbar sein. Besonders bei falscher Kommunikation könnte
es Widerstände der Länder geben, welche sich in ihren Rechten beschnitten
fühlen könnten.
11_06 .3.4 Zeithorizont der Wirksamkeit
kurzfristig:
Aufarbeitung der Kompetenzlage und der einzelnen
einschlägigen Kompetenztatbestände; einheitliche Regelung führt zu Übersicht –
lichkeit und Rechtssicherheit.
mittelfristig und langfristig:
Abstimmung der einzelnen Materien in Hinblick auf die
Auswirkungen des Klimawandels. Integriertes Gesamtkonzept zur Vermeidung und
Verringerung von Naturkatastrophen und besonders jenen, die durch den Klima –
wandel hervorgerufen werden.
4
Optionen und Maßnahmen11_06 .3.5 Vergleich mit anderen Optionen,
mit denen das Ziel erreicht werden kann
Target 11.5. – Option 11_07 Bewusstsein für Renatu –
rierung schaffen und Option 11_08 Klare Verantwortungsbereiche : Die weiteren
vorgestellten Optionen wenden sich an einfachgesetzliche Regelungen.
Option 11_07 zielt wie Option 11_06 auf die Prä –
vention von Naturkatastrophen ab, jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene. Grund –
sätzlich muss angemerkt werden, dass das Primat des passiven Naturkatastro –
phenschutzes, also die Vermeidung des Eintrittes, immer im Vordergrund stehen
sollte. Neben einer Verankerung der Renaturierung, soll auch ein Bewusstsein für
Lebensräume und die Lebensgrundlage geschaffen werden.
Option 11_08 beschäftigt sich jedoch zudem mit den
Verantwortlichkeiten. Einerseits der Prävention, als auch nach Eintritt.
11_06.3.6 Interaktionen mit anderen Optionen
Alle drei Optionen (Option 11_06, 11_07 und 11_08)
des Targets 11.5 sind unserer Ansicht nach notwendig, um ein integriertes und
nachhaltiges Naturkatastrophenschutzrecht zu etablieren.
11_06.3.7 Offene Fragestellungen
COVID-19-Pandemie: Offen bleibt dabei, ob auch
Pandemien unter den (Natur)-Katastrophenbegriff subsumiert werden können
und welchen Platz solche in der bereits bestehenden bzw. de lege ferenda in der
Rechtsordnung nehmen können;
−Auswirkungen und Kausalitäten des Klimawandels auf Naturkatastrophen.
5Literatur
Kerschner, F. (2008). Hand –
buch Naturkatastrophenrecht.
Wien: Manz.
Wagner, E. & C. Jandl. (2018).
Einführung in das Naturgefahren –
recht. Linz: Trauner Verlag.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!