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UniNEtZ-Optionenbericht
Maßnahmenübersicht Klimaklagen sind Klagen, die einerseits Unternehmen, anderer –
seits Staaten zu mehr Klimaschutz bewegen sollen. Es bestehen
verschiedene Arten der Klimaklage: öffentlich-rechtliche und
privatrechtliche Klimaklagen. Mittels privatrechtlicher Klimaklagen
sollen private CO2-Emittent_innen in die Pflicht genommen und für
klimaschädliches Verhalten haftbar gemacht werden. Die derzeitigen
Rechtssysteme weisen Lücken bei der Abwicklung derartiger Klagen
auf. Es bedarf daher der Etablierung eines (EU-weiten oder natio –
nalen) Rechtsrahmens für zivilrechtliche Klimaklagen zum vorbeu –
genden Rechtsschutz und zur Heranziehung der verantwortlichen
CO2-emittierenden Unternehmen zur Haftung für Klimaschäden.
Überwindung der bisherigen Hindernisse von Schadenersatz- und
Unterlassungsklagen gegen klimaschädliches Verhalten durch
Kausalitätsvermutung, Verteilung der Verantwortung auf Verur –
sacher_innen im Falle einer Anteilshaftung sowie Etablierung von
klimabezogenen Verbandsklagerechten.13_05
Maßnahmenübersicht
Option Erika Wagner, Daniela Ecker, Anja HartlErmöglichung von Klimaklagen
(Klimahaftungsrecht)
2891_Etablierung eines EU-weit geltenden Klimahaftungsrechts
Da der Klimawandel eine grenzüberschreitende Tatsache ist, ist die
Schaffung eines europaweiten Systems für Klimaklagen zu präfe –
rieren. Es bedürfte eines einheitlichen Rechtsrahmens für Klima –
klagen in einer Richtlinie (Klimahaftungs-Richtlinie), etwa analog zur
Umwelthaftungsrichtlinie.
2_Etablierung eines nationalen Klimahaftungsrechts
Sollte es zu keinem europaweiten Klimahaftungsrecht kommen, wäre
die Etablierung eines nationalen Klimahaftungsrechts anzustreben.
Österreich könnte eine Vorreiter_innenrolle einnehmen.
3_Regelung der Kausalitätsproblematik
Um die derzeitigen Schranken der Kausalität zu überwinden und
dadurch eine Zurechnung des schädigenden Verhaltens zu begrün –
den, bedarf es vor allem der Verankerung einer klimabezogenen
Kausalitätsvermutung.
4_Aufteilung der Verantwortung zw. Verursacher_innen
Dass große CO2-emittierende Unternehmen zur Erderwärmung bei –
tragen steht zwar fest, jedoch ist es schwierig, eine lückenlose Kau –
salkette zwischen dem schädlichen Verhalten des Unternehmens
und dem eingetretenen bzw. drohenden Schaden (Dürre, Naturka –
tastrophen etc.) der Einzelnen nachzuweisen.
5_Aktivlegitimation
Unter dem Punkt der „Aktivlegitimation“ stellt sich die Frage, wer
Klimaklagen erheben kann und damit aktiv legitimiert ist. Einerseits
ist an einzelne Betroffene zu denken, andererseits muss, aufgrund
des großen Kostenrisikos, auch die Möglichkeit zur Erhebung von
Verbandsklagen bestehen.
6_Rechtswidrigkeit – Behördliche Bewilligung
Das System der Treibhausgaszertifikate steht Klimaklagen nicht
entgegen. Letztlich wird diese Diskussion aber mit vielen Stakehol –
der_innen und europäischen Industrieunternehmen zu führen sein.
Ob die Genehmigung ein „Schutzschild“ gegen Klimaklagen sein
soll, obliegt der politischen Entscheidung.
7_Internationale Zuständigkeit – Vollstreckbarkeit
Es gilt Regelungen zu schaffen, die eine Vollstreckbarkeit von Urtei –
len über den EU-Raum hinaus regeln, um Klimagerechtigkeit auch
für Emittent_innen außerhalb der EU herstellen zu können.
SDG_13
Maßnahmen zum Klimaschutz
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