Option_12_04_Abstract_20231119_182337.txt

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UniNEtZ-Optionenbericht
Maßnahmenübersicht Ziel der Option ist es, Schwachstellen und Vollzugsprobleme des
österreichischen Abfallregimes – insbesondere betreffend den
Beginn und das Ende der Abfalleigenschaft – im Hinblick auf ab –
fallspezifische Nachhaltigkeitsziele auszumerzen. Konkret sollen
einerseits durch Klarstellungen zum Abfallbegriff Wiederverwendun –
gen erleichtert werden, weil bestimmte Sachen bzw. Materialien, die
Gegenstand von Forschungstätigkeiten sind, in größerem Umfang
als bisher vom Abfallregime ausgenommen werden. Andererseits
sollen Rückführungen aufbereiteter Abfälle in den Wirtschaftskreis –
lauf gefördert werden, weil das Abfallende generell mit Aufbereitung
zu produktgleichen Qualitäten eintritt und das Recycling-Produkt
damit sofort marktfähig wird. Umzusetzen ist dies durch eine Novel –
lierung des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes aus dem Jahr
2002. Die vorgeschlagenen Änderungen bewegen sich im Rahmen
des Unionsrechts.12_04
Maßnahmenübersicht
Option Bergthaler Wilhelm und Krasznai RekaÄnderung des Abfallregimes
(Beginn und Ende der
Abfalleigenschaft) zur
Verstärkung der Kreislaufwirtschaft
2671_Einschränkung der unionsrechtlichen Abfalldefinition
Der subjektive Abfallbegriff der Abfallrahmenrichtlinie sollte durch
die Determinierung der Entledigungsabsicht eingegrenzt werden.
2_Anpassung des österreichischen Abfallbegriffs an
unionsrechtliche Vorgaben
Der objektive Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes aus dem
Jahr 2002 sollte verstärkt an die unionsrechtliche Definition gemäß
der Abfallrahmenrichtlinie angepasst werden (z. B. durch die Ein –
schränkung des öffentlichen Interessen-Katalogs gemäß § 1 Abs 3
AWG 2002).
3_Weite Auslegung der bestimmungsgemäßen Verwendung
Im Sinne der Abfallhierarchie sollte die bestimmungsgemäße Ver –
wendung gemäß § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002, die die Abfalleinstufung
einer beweglichen Sache ausschließt, weit ausgelegt und somit
einer Sache mehrere mögliche bestimmungsgemäße Verwendungs –
zwecke zugestanden werden.
4_Anpassung der österreichischen Abfallende-Regelung an
die unionsrechtlichen Vorgaben
Die österreichische Abfallende-Regelung gemäß § 5 Abs 1 AWG
2002 soll an die Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie durch Wegfall
der Voraussetzung der unmittelbaren Substitution eines Primärroh –
stoffes für das Ende der Abfalleigenschaft angepasst werden.
5_Anknüpfung an die produktähnliche Qualität von Abfall für
das Ende der Abfalleigenschaft
Die Abfalleigenschaft sollte entsprechend Art 6 der Abfallrahmen –
richtlinie enden, sobald der Abfall zu einer produktähnlichen Qualität
aufbereitet wird und folglich von diesem Abfall keine Gefahr mehr für
die öffentlichen Interessen ausgeht.
SDG_12
Nachhaltige/r Konsum und Produktion

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